Satzung des Landesverbandes für Evangelische Kindergottesdienstarbeit in Bayern


§ 1  Name und Rechtsform

(1)Der Landesverband für Evangelische Kindergottesdienstarbeit in Bayern ist eine Arbeitsgemeinschaft, die im Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gemäß der Heiligen Schrift und dem in ihr geltenden Bekenntnis tätig ist.
(2)Er unterliegt der Aufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.


§ 2  Aufgaben des Verbandes

Der Landesverband begleitet und fördert die kirchliche Arbeit mit Kindern, insbesondere im gottesdienstlichen Bereich.

In Abstimmung mit der Pfarrerin/dem Pfarrer für Kindergottesdienstarbeit nimmt er folgende Aufgaben wahr:

  • Er berät und fördert Formen des geistlichen Lebens mit Kindern und Familien, vor allem das gottesdienstliche Feiern mit Kindern und Familien;
  • er hat die gesellschaftlichen Entwicklungen im Blick und greift neue pädagogische und liturgische Erkenntnisse auf;
  • er begleitet und unterstützt die Tätigkeit der Pfarrerin/des Pfarrers für Kindergottesdienstarbeit;
  • er hält Kontakt zu Stellen angrenzender Arbeitsfelder;
  • er verantwortet die Planung und Durchführung von Tagungen und Lehrgängen für Leiterinnen/Leiter und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
  • er veranstaltet die Landeskonferenz und Landestagungen;
  • er nimmt teil an der Arbeit des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland;
  • er vertritt seine Aufgaben, seine Arbeit und Belange nach außen.


§ 3  Zweck und Vermögensbildung

(1)Der Landesverband verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ in der jeweils geltenden Fassung der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Alle Mittel des Landesverbandes, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Landesverbandes irgendwelche Anteile am Verbandsvermögen.
(3)Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4  Organe des Landesverbandes


(1)  Die Landeskonferenz

Die Landeskonferenz setzt sich aus den gewählten, geborenen und berufenen Mitgliedern des Landesarbeitskreises und den Dekanatsbeauftragten für Kindergottesdienstarbeit zusammen. Die Dekanatsbeauftragten werden von den jeweiligen Dekanaten ernannt. Soweit Dekanatsbeauftragte nicht bestellt oder anwesend sind, kann eine Kindergottesdienstleiterin/ein Kindergottesdienstleiter aus demselben Dekanat mit Stimmrecht an der Landeskonferenz teilnehmen. Jedes Dekanat/Prodekanat hat eine Stimme. Ist für mehrere Dekanate/Prodekanate eine Dekanatsbeauftragte/ein Dekanatsbeauftragter bestellt, hat sie/er nur eine Stimme. Die Landeskonferenz tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Landesverbandes.


(2)  Der Landesarbeitskreis

Der Landesarbeitskreis besteht aus gewählten, berufenen und geborenen Mitgliedern. Ihm gehören mindestens 15, höchstens 17 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Landeskonferenz wählt mit einfacher Mehrheit 10 Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren, unter denen Nichttheologinnen/Nichttheologen sein sollen. Die übrigen Mitglieder (2-4) werden durch den Landesarbeitskreis berufen.

Voraussetzung für die Wählbarkeit und Berufbarkeit sind Volljährigkeit, Sachkenntnis und Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit. Wiederwahl ist zulässig. Regionale Gesichtspunkte sollen bei der Zusammensetzung berücksichtigt werden. Der Landesarbeitskreis bleibt im Amt, bis die Neuwahl vollzogen ist. Er ergänzt sich bei Ausscheiden eines gewählten oder berufenen Mitgliedes während der Wahlperiode selbst.

Die Pfarrerin/der Pfarrer für Kindergottesdienst, die Referentin/der Referent für Kindergottesdienst im Landeskirchenamt und mit einer Stimme die Referentin/die Referentinnen/der Referent/die Referenten für Kinderbibelwochenarbeit gehören dem Landesarbeitskreis als geborene Mitglieder an.

Der Landesarbeitskreis wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesverbandes und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Landesarbeitskreises. Wiederwahl ist zulässig. Zur/zum Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sind die geborenen Mitglieder nicht wählbar.

Der Landesarbeitskreis tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, zusammen. Die/der Vorsitzende des Landesverbandes ist gleichzeitig Vorsitzende/r des Landesarbeitskreises.

Der Landesarbeitskreis gibt sich eine Geschäftsordnung.


(3)  Der Geschäftsführende Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, der Pfarrerin/dem Pfarrer für Kindergottesdienstarbeit und
erforderlichenfalls bis zu zwei weiteren Mitgliedern des Landesarbeitskreises. Diese werden vom Landesarbeitskreis gewählt.


§ 5  Aufgaben des Landesarbeitskreises

(1)Der Landesarbeitskreis nimmt alle Aufgaben des Landesverbandes wahr, die durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2)

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • er fördert die kirchliche Arbeit mit Kindern und deren Familien, insbesondere im gottesdienstlichen Bereich und nimmt dabei gesellschaftliche Entwicklungen auf;
  • er begleitet und unterstützt die Tätigkeit der Pfarrerin/des Pfarrers für Kindergottesdienstarbeit;
  • er hält Kontakt zu Stellen angrenzender Arbeitsfelder;
  • er wirkt mit bei der Planung und Durchführung von Lehrgängen und Tagungen für Leiterinnen/Leiter und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
  • er beruft die Landeskonferenz ein und führt Landestagungen durch;
  • er arbeitet mit bei der Fortbildung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in den Dekanatsbezirken;
  • er nimmt teil an der Arbeit des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland;
  • er vertritt die Aufgaben, die Arbeit und Belange des Landesverbandes nach außen;
  • er berät über Satzungsänderungen, die Auflösung des Landesverbandes und legt diese der Landeskonferenz zur endgültigen Entscheidung vor;
  • er berät und beschließt den Haushalt und die Jahresrechnung (vgl. § 12).
 


§ 6  Aufgaben der Landeskonferenz

(1)Die Landeskonferenz wählt den Landesarbeitskreis, beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes.
(2)Beschlüsse der Landeskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.


§ 7  Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes

Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes zwischen den Sitzungen. Er ist an die Beschlüsse des Landesarbeitskreises gebunden und führt sie aus.


§ 8  Mitwirkung des Landesarbeitskreises

(1)In wichtigen Angelegenheiten, die die Aufgaben und Organisation des Landesverbandes betreffen, insbesondere bei Entscheidungen über strukturelle oder organisatorische Änderungen, ist der Landesarbeitskreis einzubinden.
(2)Bei der Anstellung der Leiterin/des Leiters der Geschäftsstelle sowie der Besetzung der Stelle der Pfarrerin/des Pfarrers für Kindergottesdienst ist die/der Vorsitzende des Landesverbandes nach Maßgabe einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen der zuständigen Fachabteilung im Landeskirchenamt, der Leiterin/dem Leiter des Amtes für Gemeindedienst und dem Landesverband zu beteiligen.


§ 9  Sitzungen des Landesarbeitskreises

(1)Die/der Vorsitzende beruft den Landesarbeitskreis ein und leitet die Sitzungen.
(2)An den Sitzungen nimmt die Leiterin/der Leiter oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Amtes für Gemeindedienst mit beratender Stimme teil.
(3)

Der Landesarbeitskreis ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Das Protokoll über die Sitzungen ist von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzuleiten.

(4)Die Sitzungen des Landesarbeitskreises sind in der Regel nicht öffentlich.
(5)Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder des Landesarbeitskreises, der Zustimmung der Landeskonferenz mit zwei Drittel der anwesenden Dekanatsbeauftragten oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter und des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.


§ 10  Geschäftsstelle/Geschäftsführung

(1)Dem Landesarbeitskreis steht zur Wahrnehmung seiner organisatorischen Aufgaben die Geschäftsstelle des Landesverbandes in der Kinderkirche im Amt für Gemeindedienst zur Verfügung.
(2)Die Leiterin/der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen der Organe des Landesverbandes mit beratender Stimme teil.
(3)Der Leiterin/dem Leiter der Geschäftsstelle obliegen die Führung der Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Kassengeschäfte. Sie/er ist dem Landesarbeitskreis gegenüber verantwortlich.


§ 11  Aufgaben der/des Vorsitzenden

(1)

Die/der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter vertreten den Landesverband und den Landesarbeitskreis nach außen.

Jede/jeder ist allein vertretungsberechtigt. Dem Landesverband gegenüber sind die/der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter an die Beschlüsse des Landesarbeitskreises gebunden.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreterin/der Stellvertreter nur bei Beauftragung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung tätig werden darf.

(2)Die/der Vorsitzende ist zur Erteilung von Weisungen und Aufträgen an die Leiterin/den Leiter der Geschäftsstelle in Verbandsangelegenheiten befugt. Sie/er stimmt dabei ihre/seine Weisungen mit der Pfarrerin/dem Pfarrer für Kindergottesdienstarbeit ab.


§ 12  Haushalt

Die für die Arbeit des Landesverbandes benötigten Mittel werden in den Haushalt des Amtes für Gemeindedienst aufgenommen. Bei der Erstellung des entsprechenden Teilhaushaltes wirkt der Landesverband mit.


§ 13  Auflösung

(1)Die Auflösung des Landesverbandes bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder des Landesarbeitskreises, der Zustimmung der Landeskonferenz mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Dekanatsbeauftragten und des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
(2)Bei Auflösung des Landesverbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden.


§ 14  Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.


§ 15  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Landeskonferenz am 27. Januar 2003 beschlossen und durch Zustimmung des Landeskirchenrates vom 21. März 2003 genehmigt.

Sie tritt nach der Genehmigung des Landeskirchenrates in Kraft.