Aufgabenbeschreibung für die/den Beauftragte/n für Kindergottesdienstarbeit im Dekanat


1. Beauftragung und Funktion

1.1Die/der Dekanatsbeauftragte wird für die Dauer von 5 Jahren durch das Pfarrkapitel gewählt. Sie/er sollte der gottesdienstlichen Arbeit mit Kindern besonderes Interesse entgegenbringen und nach Möglichkeit in dieser schon praktische Erfahrungen gesammelt haben. Wiederwahl ist möglich.
1.2Sie/er ist Mitglied der Landeskonferenz des Landesverbandes für Evang. Kindergottesdienstarbeit.
1.3Zu ihrer/seiner eigenen Fortbildung nimmt sie/er jährlich an der Landeskonferenz teil, nach Möglichkeit auch an Fachkursen, Landestagungen und anderen Veranstaltungen des Landesverbandes für Kindergottesdienstarbeit.
Sie/er erhält für ihre/seine praktische Arbeit Hilfen, Material und Anregungen beim Landesverband für Evang. Kindergottesdienstarbeit, Sperberstr. 70, 90461 Nürnberg, Tel.  0911/4316-130, Fax 4316-101, E-Mail kinderkirche(at)elkb.de; Internet www.kirche-mit-kindern.de.
1.4Sie/er informiert die Dekanin/den Dekan und die Pfarrkonferenz über Aktivitäten/Angebote des Landesverbandes und neue Entwicklungen in der Kindergottesdienstarbeit/Gottesdienste mit Kindern. Die Dekanin/der Dekan unterstützt sie/ihn bei seiner Arbeit auf Dekanatsebene.
1.5Sie/er hält nach Möglichkeit Kontakt zu den Beauftragten der Nachbardekanate zum Erfahrungsaustausch und zur gemeinsamen Planung (z.B. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterfortbildung, Fahrten zu Veranstaltungen u.a.).


2. Aufgaben

2.1 Inhalte

2.1.1Sie/er gibt Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten mit Kindern (Krabbelgottesdienste, Kindergottesdienste, Gottesdienste mit älteren Kindern), Familiengottesdiensten, Kinderbibelwochen, Kinderbibeltagen, Kinderkirchentagen und fördert Formen des geistlichen Lebens mit Kindern. Sie/er orientiert sich dabei an den in der Satzung des Landesverbandes beschriebenen Aufgaben.
2.1.2Sie/er informiert sich über gesellschaftliche Veränderungen im Bereich der kirchlichen und gesellschaftlichen Arbeit mit Kindern und bringt diese Informationen in ihre/seine Aufgaben ein.
2.1.3Sie/er steht den Haupt- und Ehrenamtlichen in der kirchlichen Arbeit mit Kindern zur Beratung zur Verfügung.
2.1.4Sie/er sucht und hält Kontakt zu den Mitarbeitenden (z.B. über Adressenlisten, Kontaktpersonen, projektgebundene Arbeitsgruppen) und bietet für sie Fortbildungen an. Mitglieder des Landesarbeitskreises unterstützen sie/ihn bei dieser Aufgabe.
2.1.5Sie/er beantragt für den Haushalt des Dekanates die für diese Arbeit erforderlichen Mittel und ist für deren ordnungs- und sachgemäße Verwendung in Zusammenarbeit mit den verwaltenden Stellen verantwortlich.
2.1.6Sie/er hält nach Möglichkeit Verbindung zu anderen Bereichen der kirchlichen und gesellschaftlichen Arbeit mit Kindern im Dekanat und unterstützt gemeinsame Vorhaben.


2.2 Rechte

2.2.1Die/der Dekanatsbeauftragte hat Sitz und Stimme in der jährlichen Landeskonferenz der Dekanatsbeauftragten.
2.2.2Sie/er wählt die Mitglieder des Landesarbeitskreises.
2.2.3Sie/er entscheidet mit bei Satzungsänderungen des Landesverbands.
2.2.4Bei Verhinderung der Teilnahme delegiert sie/er ihr/sein Stimmrecht an eine/einen  Kindergottesdienstleiterin/-leiter des Dekanats.
2.2.5Die/der Dekanatsbeauftragte hat Anspruch auf Erstattung ihrer/seiner Unkosten durch das Dekanat.

Nürnberg, Juli 2003

Anhang:

Leitlinien des Landeskirchenamtes über die Funktion der Beauftragten in den Dekanatsbezirken

  1. In jedem Teilhandlungsfeld der verschiedenen Handlungsfelder der Landeskirche kann mit Zustimmung der jeweiligen Handlungsfeld-Leitung die Tätigkeit eines / einer Beauftragten im Dekanatsbezirk für den jeweiligen Arbeitsbereich beschrieben werden.
  2. Bereits eingeführte Beauftragungen werden fortgeführt. Sie werden in das neue Verfahren einbezogen. Rechtliche Regelungen über den Dienst von Beauftragungen und vergleichbaren Funktionen (Dekanatsjugendpfarrer/in, Dekanatsmissionsbeauftragte. etc.) bleiben unberührt.
  3. Die jeweiligen Fachstellen beschreiben bei vorliegender Zustimmung der Handlungsfeld-Leitung die Tätigkeit eines / einer Beauftragten mit den Aufgaben, Kompetenzen, Umfang und Mitteln mit verschiedenen Wahlmöglichkeiten.
  4. Jeder Dekanatsbezirk entscheidet über die Aufgaben und den Umfang dieser Beauftragung nach der örtlichen Situation, den personellen Kapazitäten und der Schwerpunktsetzung im Dekanatsbezirk und in den Kirchengemeinden. Ansprechpartner ist der Dekan / die Dekanin.
  5. Beauftragungen sind grundsätzlich ein Teil der allgemeinen Dienstaufgaben, da übergreifende Aufgaben zum Arbeitsauftrag jeder Stelle gehören. Eine Entlastung ist daher in der Regel nicht vorzusehen.
  6. Bei besonders arbeitsintensiven Beauftragungen, die über das allgemeine Maß hinausgehen, kann im Rahmen des Stellenkontingentes des Dekanatsbezirkes ein Ausgleich vorgenommen werden, der höchstens 25% einer ganzen Stelle betragen darf.
  7. Im Minimum ist der Dekan / die Dekanin die Person im Dekanatsbezirk, die Ansprechpartnerin für Anfragen ist, und die die zugegangenen Informationen weitergibt. Im Maximum nimmt ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin oder eine Person einer anderen Berufsgruppe die Tätigkeit eines / einer Beauftragten im Umfang von bis zu 25% einer ganzen Stelle wahr. Aufgaben, Kompetenzen, Umfang und zur Verfügung stehende Mittel sind in einer Dienstordnung bzw. Dienstanweisung festzulegen.
  8. Im Dekanatsbezirk entscheidet der Dekanatsausschuß, welche Gremien für welche Beauftragten zuständig sind (z.B. Pfarrkapitel o.a.). Die endgültige Entscheidung über Person, Aufgaben und Umfang der Beauftragung trifft der Dekanatsausschuß.
  9. Beauftragte, die nicht Mitglied des Pfarrkapitels sind, erhalten die Möglichkeit, dort regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, über die Arbeit zu berichten.